Artikel zur Sachbezugswertänderung
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteilig amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Die Höhe der Sachbezugswerte wird in der Sachbezugsverordnung jährlich neu festgelegt. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2007 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern
a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,67 Euro
b) für ein Frühstück 1,50 Euro.
Der steuer- und sozialabgabenfreie Anteil des Arbeitgebers über 3,10 Euro bleibt unverändert.
Somit hat der Scheckwert eine maximale Höhe
von 5,77 EUR.
Wir informieren Sie gerne, wie Sie die vollen steuerlichen Vorteile ausschöpfen. Nehmen Sie mit uns telefonisch unter 0 69 - 7 39 96 - 0 oder online Kontakt auf.